Allgemeine GeschaftSBEDINGUNGEN
Barmet & Co. Bodenbeläge
Version 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Offerten, Verträge, Werkleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen der Barmet & Co. Bodenbeläge (nachfolgend "Auftragnehmer") gegenüber Privat- und Geschäftskunden (nachfolgend "Kunde").
Abweichende Vereinbarungen gelten nur, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie die anwendbaren SIA-Normen, insbesondere SIA 118, SIA 251 und SIA 253.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Offerten
Offerten sind, sofern nicht anders vermerkt, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
Sämtliche Mengenangaben, Materialangaben und Ausführungsvorschläge basieren auf den zum Zeitpunkt der Offertstellung bekannten Informationen.
2.2 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
schriftliche Annahme der Offerte (E-Mail genügt),
Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung,
oder stillschweigende Auftragserteilung durch ausdrückliche Arbeitsfreigabe.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.3 Änderungen und Zusatzleistungen
Leistungsänderungen, Zusatzarbeiten oder Mehrleistungen, welche nicht Bestandteil der ursprünglichen Offerte sind, werden separat verrechnet.
Dies gilt insbesondere bei:
zusätzlichen Untergrundvorbereitungen,
unvorhergesehenen Bauzuständen,
zusätzlichen Schleif- oder Reparaturarbeiten,
Rückbauarbeiten,
Feuchtigkeitsschäden,
verlängerten Arbeitszeiten infolge bauseitiger Behinderungen.
Zusatzleistungen werden nach Aufwand oder gemäss Offerte verrechnet.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Akonto
3.1 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
3.2 Vorauszahlung
Bei Aufträgen ab einem Gesamtwert von CHF 15'000.– brutto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung von 50 % der Auftragssumme vor Materialbestellung oder Arbeitsbeginn in Rechnung zu stellen.
3.3 Akonto-Rechnungen
Bei länger dauernden Arbeiten oder grösseren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Akonto-Rechnungen zu stellen.
Bereits ausgeführte Leistungen und verbaute Materialien dürfen angemessen in Rechnung gestellt werden.
3.4 Zahlungsfrist
Rechnungen sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.
3.5 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein.
Der Auftragnehmer ist berechtigt:
gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen,
Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen,
Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen.
3.6 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt gemäss Schweizer Recht eintragen zu lassen.
4. Ausführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Arbeitsbereiche rechtzeitig zugänglich, geräumt und für die Ausführung geeignet sind.
Nicht entfernte Möbel, Gegenstände oder Behinderungen können zu Verzögerungen und Mehrkosten führen.
Zusätzliche Leistungen wie Räumung, Schutzmassnahmen oder Reinigung werden separat verrechnet.
5. Untergrund, Feuchtigkeit und bauseitige Voraussetzungen
Der Kunde ist verantwortlich für einen verlegereifen Untergrund.
Dieser muss insbesondere:
trocken,
tragfähig,
sauber,
eben,
rissfrei,
normgerecht und belegreif sein.
Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine übliche Sicht- und Plausibilitätsprüfung.
Versteckte Mängel oder nicht erkennbare Schäden am Untergrund fallen nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers.
Erforderliche Zusatzarbeiten, insbesondere:
Spachtelungen,
Ausgleichsarbeiten,
Feuchtigkeitssperren,
Schleifarbeiten,
Reparaturen,
werden zusätzlich verrechnet.
Werden erhöhte Feuchtigkeitswerte, mangelhafte Untergründe oder andere Ausführungshindernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.
6. Schadstoffe / Asbest
Bei Altbauten oder bestehenden Gebäuden können Schadstoffe (insbesondere Asbest, PCB, PAK oder ähnliche gesundheitsgefährdende Stoffe) vorhanden sein.
Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine optische Sichtprüfung.
Besteht Verdacht auf Schadstoffe, dürfen die Arbeiten aus Sicherheitsgründen unterbrochen werden.
Abklärungen, Analysen, Sanierungen, Entsorgungskosten, Wartezeiten sowie daraus entstehende Verzögerungen gehen zulasten des Bauherrn bzw. Kunden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen.
7. Lieferfristen und Termine
Liefer- und Ausführungstermine erfolgen nach bestem Wissen und gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde.
Verzögerungen infolge:
Lieferengpässen,
Materialverfügbarkeit,
höherer Gewalt,
Witterung,
Baustellenkoordination,
Vorleistungen Dritter,
unzureichender Baufreiheit,
Untergrundproblemen,
berechtigen den Kunden weder zu Schadenersatz noch zum Vertragsrücktritt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführungsfrist angemessen zu verlängern.
8. Materialien und Naturprodukte
Muster, Farbtöne und Oberflächen dienen der Orientierung.
Geringfügige Unterschiede in:
Farbe,
Struktur,
Maserung,
Oberfläche,
Haptik,
Chargierung,
stellen keinen Mangel dar.
Insbesondere bei Holz, Parkett, Kork, Stein oder Naturprodukten sind natürliche Abweichungen materialbedingt und ausdrücklich vorbehalten.
9. Abnahme des Werkes
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die gemeinsame Abnahme des Werkes.
Kleinere Mängel, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Wird das Werk genutzt, betreten oder innert 10 Tagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel schriftlich gemeldet, gilt das Werk als abgenommen.
10. Gewährleistung und Mängel
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen sowie subsidiär die einschlägigen SIA-Normen.
Offensichtliche Mängel sind innert angemessener Frist schriftlich mitzuteilen.
Dem Auftragnehmer ist in jedem Fall zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Ein Anspruch auf Wandelung, Ersatzvornahme oder Preisreduktion besteht erst nach erfolgloser Nachbesserung.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
unsachgemässer Nutzung,
mangelhafter Pflege,
ungeeigneten Reinigungsmitteln,
übermässiger Feuchtigkeit,
ungenügendem Raumklima,
fehlender Lüftung,
bauseitigen Schäden,
normalem Verschleiss.
Bei Parkett- und Holzbelägen wird ein Raumklima von ca. 40–60 % relativer Luftfeuchtigkeit empfohlen.
11. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
12. Kündigung des Auftrags
Kündigt der Kunde einen bereits erteilten Auftrag vor Fertigstellung, sind bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien sowie entstandene Aufwendungen vollständig zu entschädigen.
Nicht rückgabefähige Sonderbestellungen werden vollumfänglich verrechnet.
13. Kommunikation
Die Kommunikation per E-Mail, Telefon oder elektronischen Nachrichtendiensten (z. B. WhatsApp) gilt als zulässig.
Elektronisch übermittelte Freigaben, Bestätigungen oder Änderungswünsche gelten als verbindlich.
14. Datenschutz
Personendaten werden ausschliesslich zur Vertragsabwicklung, Angebotserstellung, Rechnungsstellung und Kundenbetreuung verwendet und vertraulich behandelt.
15. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Gerichtsstand ist der Sitz der Barmet & Co. Bodenbeläge, soweit gesetzlich zulässig.
Barmet & Co. Bodenbeläge
Oeggenringenstrasse 5
CH-6274 Eschenbach LU
UID/MWST: CHE-114.305.535